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BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO n. F. lässt einige Zweifelsfragen offen
Erste und zweite Berichtigung des Umsatzsteuer- und des Vorsteueranspruchs im Insolvenzverfahren
[i]Rondorf, Umsatzsteuer in der Unternehmerinsolvenz, Grundlagen, NWB ZAAAE-26482 Mit der zum in Kraft getretenen Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift einerseits auf die vorläufige Eigenverwaltung erstreckt, andererseits auf bestimmte Steuerarten beschränkt. Das (BStBl 2022 I S. 116) zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO n. F. Stellung genommen. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, ob das BMF-Schreiben für die Praxis Rechtssicherheit geschaffen hat.
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I. Allgemeines
[i]Neuregelungen des § 55 Abs. 4 InsO durch das SanInsFoG§ 55 Abs. 4 InsO i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes v. (BGBl 2010 I S. 1885; = § 55 Abs. 4 InsO a. F.), der auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die ab dem beantragt werden, ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts v. (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG, BGBl 2020 I S. 3256) neugefasst worden. Gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 103m EGInsO ist § 55 Abs. 4 InsO n. F. auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem beantragt werden. Nach der Neufassung der Vorschrift sind nicht mehr sämtliche Steueransprüche (§ 55 Abs. 4 InsO a. F.: „Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis“) umfasst, sondern die Vorschrift ist (nur noch) anwendbar auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten, sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und die Lohnsteuer. [i]Erweiterung des § 55 Abs. 4 InsO auf die Bestellung eines vorläufigen SachwaltersDamit erfasst § 55 Abs. 4 InsO n. F. insbesondere keine Ertragsteuern. Weiter ist neben der bislang erfassten Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorhalt die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters einbezogen. Mit Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 116) hat das BMF zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO n. F. Stellung genommen, und zwar betreffend die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Die weiteren in § 55 Abs. 4 InsO n. F. aufgeführten Steuern sind nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Es ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem beantragt werden. Auf Insolvenzverfahren, die vor S. 745dem beantragt wurden, sind nach dem die Regelungen des (BStBl 2015 I S. 476), ergänzt durch das (BStBl 2015 I S. 886), weiterhin anzuwenden.