Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 GrStG Aufhebung des Steuermessbetrags
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 20 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 20 GrStG regelt Fälle, in denen der Steuermessbetrag aufzuheben ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfolgt eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, wenn der zugrundeliegende Grundsteuerwert nach § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben wurde. In diesem Fall kann auch der Steuermessbetrag nicht fortbestehen und ist daher aufzuheben.
2Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG wird der Grundsteuermessbescheid ohne vorherige Aufhebung des Grundsteuerwerts aufgehoben, wenn für den gesamten Steuergegenstand eine Steuerbefreiung eingetreten ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG wird ein Grundsteuermessbetrag aufgehoben, wenn der Steuermessbetrag fehlerhaft ergangen ist. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b GrStG dürfte für die Grundsteuer geringe Bedeutung haben, da in den betreffenden Fällen der Grundsteuerwert i. d. R. nach § 224 Abs. 1 BewG aufzuheben ist und daher eine Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfolgt.
3§ 20 Abs. 2 GrStG bestimmt den Zeitpunkt, ab dem eine Aufhebung seine Wirkung entfaltet. § 20 Abs. 3 GrStG enthält eine Sonderregelung für den Zeitpunkt, ab dem die Aufhebung seine Wirkung entfaltet, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerd...