Mathias Grootens

Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-67802-8

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Mathias Grootens - Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar Online

§ 20 GrStG Aufhebung des Steuermessbetrags

Torsten Bock (Mai 2022)

A. Allgemeine Erläuterungen zu § 20 GrStG

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1§ 20 GrStG regelt Fälle, in denen der Steuermessbetrag aufzuheben ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfolgt eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, wenn der zugrundeliegende Grundsteuerwert nach § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben wurde. In diesem Fall kann auch der Steuermessbetrag nicht fortbestehen und ist daher aufzuheben.

2Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG wird der Grundsteuermessbescheid ohne vorherige Aufhebung des Grundsteuerwerts aufgehoben, wenn für den gesamten Steuergegenstand eine Steuerbefreiung eingetreten ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG wird ein Grundsteuermessbetrag aufgehoben, wenn der Steuermessbetrag fehlerhaft ergangen ist. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b GrStG dürfte für die Grundsteuer geringe Bedeutung haben, da in den betreffenden Fällen der Grundsteuerwert i. d. R. nach § 224 Abs. 1 BewG aufzuheben ist und daher eine Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfolgt.

3§ 20 Abs. 2 GrStG bestimmt den Zeitpunkt, ab dem eine Aufhebung seine Wirkung entfaltet. § 20 Abs. 3 GrStG enthält eine Sonderregelung für den Zeitpunkt, ab dem die Aufhebung seine Wirkung entfaltet, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerd...

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