Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 11 GrStG Persönliche Haftung
Eisele, Die Grundsteuer, NWB 39/2003 S. 3037, NWB LAAAA-74507; Gerlach, Zahlungsverjährung, infoCenter, NWB HAAAA-41731; Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl., § 11 Rz.4; Troll/Eisele, GrStG, 2006; Haack, Firmenfortführung bei Erwerb und Übertragung, infoCenter, NWB QAAAD-98190; Leopold/Madle/Rader, AO, 2018.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 11 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Nach § 11 GrStG wird der persönlich Haftende für eine fremde Schuld in Anspruch genommen. Die Regelung erweitert insofern die Zahl der Haftenden über die in § 10 Abs. 2 GrStG genannten Personen hinaus auf die Erwerber bei Übertragung eines Grundstücks und die Nießbraucher und Inhaber ähnlicher Rechte. Die Regelung dient der Sicherung des Steueraufkommens, weil dem staatlichen Gläubiger eine effektive Steuerbeitreibung durch einen zusätzlichen Schuldner gesichert wird. Die persönliche Haftung ist der Höhe nach unbeschränkt und erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Haftenden, doch bestehen Haftungsbegrenzungen, z. B. bei Erwerben, bei denen nur für das Jahr der Übertragung und das diesem Jahr vorangegangene Jahr gehaftet wird. Der Haftende stellt dabei keinen Ersatzsc...