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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Firmenfortführung bei Erwerb und Übertragung

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Firmenfortführung

Häufig beginnt eine gewerbliche Tätigkeit durch den Erwerb eines bestehenden Unternehmens oder durch den Eintritt in ein bestehendes Unternehmen. In beiden Fällen soll in aller Regel der im Handelsregister eingetragene Firmenname erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Übernehmer für den im Firmennamen liegenden Wert oder good-will einen entsprechenden Preis zahlen muss. Auch im Fall des Eintritts in ein Unternehmen ist das Interesse aller Beteiligten an der Kontinuität des Firmennamens gegeben.

Aufgrund der Bedeutung der Fortführung einer Firma hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften über die sog. „abgeleitete” Firma eine Durchbrechung der Firmenwahrheit gestattet (§ 22 HGB). Der Erwerber des Handelsgeschäfts kann einen Zusatz in die Firma aufnehmen, der das Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck bringt. Der bisherige Geschäftsinhaber muss allerdings in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen. Der Erwerber haftet im Falle der Firmenfortführung für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, es sei denn, es ist eine abweichende Vereinbarung entweder in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber bzw. dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden.

II. Fortführung der Firma bei Erwerb eines Handelsgeschäfts

Die Firma kann fortgeführt werden, wenn das Unternehmen im Großen und Ganzen auf den Erwerber übergeht . Erforderlich ist, dass das Unternehmen im Kern übertragen wird, es müssen also diejenigen Bestandteile, welche die Betriebsfortführung ermöglichen und eine Unternehmenskontinuität erwarten lassen, auf den Erwerber übergehen. Eine Teilübertragung, wie z. B. die Übertragung einer einzelnen Betriebsabteilung, genügt nicht. Ebenso wenig kann eine Firma ohne das ihr zugrunde liegende Handelsgeschäft übertragen werden. Möglich ist wiederum die Übertragung nur einer Zweigniederlassung mit Firma.

Die Fortführung der bisherigen Firma hängt von der ausdrücklichen Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seiner Erben in die Fortführung der Firma ab . „Ausdrücklich” bedeutet in diesem Sinne aber nur, dass eine zweifelsfreie Einigung vorliegen muss. Die Einigung über den Übergang der Firma ist somit auch stillschweigend möglich, z. B. durch eine gemeinsame Anmeldung des Ausscheidens beim Handelsregister. Allein aus der Übertragung des Handelsgeschäfts kann aber nicht auf die Einwilligung in die Firmenfortführung geschlossen werden . Ebenso reicht nicht die bloße Duldung des Firmengebrauchs.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Name des Veräußerers nicht in der Firma enthalten ist. In diesen Fällen ist ohne weiteres eine Einigung anzunehmen .

Der Erwerber kann bei entsprechender Einwilligung die Firma grundsätzlich unverändert fortführen . Es ist daher unzulässig, wenn der Erwerber bisher nicht geführte Zusätze zufügt oder einzelne Firmenteile weglässt . Dem Erwerber ist lediglich gestattet, einen sog. Nachfolgevermerk in die bisherige Firma aufzunehmen . Ob der Erwerber einen Nachfolgevermerk aufnimmt oder nicht, ist ihm freigestellt. Eine Firma mit einem Nachfolgevermerk kann unterschiedlich ausgestaltet sein.

Beispiel:

„A & B Nachfolger”, „A & B Erben”, „A & B Nachfolger C & D”, „A & B Inhaber C & D” oder „C & D vormals A & B”.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Handelsgeschäft im Wege des Nießbrauchs oder der Pacht übernommen wird .

III. Fortführung der Firma bei Änderungen im Gesellschafterbestand

Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein, so kann ungeachtet dieser Veränderungen die bisherige Firma fortgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder die Namen von den bisherigen Gesellschaftern enthält. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheidet .

Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist allerdings seine ausdrückliche Einwilligung zur Weiterführung seines Namens in der Firma erforderlich . Das gilt auch, wenn einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet. Im Falle des Todes des Gesellschafters ist die Einwilligung seiner Erben notwendig. In der kürzlich ergangenen Entscheidung wurde festgestellt, dass nach Ausscheiden des den Doktortitel führenden Namensgebers der Partnerschaftsgesellschaft diese den Titel nicht weiterführen kann ().

Bei der Aufnahme eines Gesellschafters ist die Firmenfortführung ohne Einwilligung möglich. Wird die einzelkaufmännische Unternehmung allerdings durch die Aufnahme eines Gesellschafters zur Personenhandelsgesellschaft, so ist zwingend der Gesellschaftsformzusatz zu führen. Entsprechendes gilt, wenn durch Beitritt eines weiteren Gesellschafters (Kommanditisten) eine oHG zur KG wird. Scheidet andererseits aus einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH aus, kann die bisherige Firmierung ohne den GmbH-Zusatz fortgeführt werden.

Beispiel:

Aus der Meyer Maschinenbau GmbH & Co. KG tritt die Komplementär GmbH aus und an ihrer Stelle tritt Herr Müller als persönlich haftender Gesellschafter ein, in diesem Fall kann die Firmierung „Meyer Maschinenbau KG” fortgeführt werden. Die KG ist nicht gehalten, den Namen des neuen persönlich haftenden Gesellschafters in ihre Firma aufzunehmen.

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