Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 236 BewG Bewertungsgrundsätze
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1. Aufl.), NWB CAAAH-44415; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, , NWB AAAAH-22096.
Berechnung der Grundsteuer nach der Gesetzesreform, Berechnungstool „Grundsteuer“ nach dem Entwurf v. , NWB NAAAH-30144.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2369.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 236 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift normiert im Allgemeinen als Bewertungsmaßstab für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Ertragswert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend nutzt und hieraus Erträge erzielt.
2–4 (Einstweilen frei)