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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Corona-Zeiten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 772Die Vielzahl möglicher Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer schuldet, führt dazu, dass erst im laufenden Arbeitsverhältnis eine individuelle Konkretisierung der Arbeitsleistung durch Weisungen des Arbeitgebers erfolgen muss. In der aktuellen Krisensituation kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Der allgemeine Gesundheitsschutz kann auch mit Einschränkungen für den einzelnen Arbeitnehmer verbunden sein und fordert den zur Fürsorge für seine Arbeitnehmer verpflichteten Arbeitgeber.
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Die Ausgestaltung des Weisungsrechts
[i]Umfang des Weisungsrechts und FürsorgepflichtenDer Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer näher bestimmen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag, einen anwendbaren Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder das Gesetz festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). Dazu gehören auch die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb (§ 106 Satz 2 GewO).
[i]Abwägung beiderseitiger InteressenEine Weisung des Arbeitgebers entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände, die der Weisung zugrunde liegen, und die beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen gegeneinander abgewogen worden sind.