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STFAN Nr. 3 vom Seite 2

Währungsumrechnung

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Bei der Währungsumrechnung geht es um die Frage, wann welcher Wechselkurs auf welchen Fremdwährungsbetrag anzuwenden ist. Dieser Umrechnungswert stellt nicht nur die Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände in Euro dar, sondern ist zugleich auch ggf. die Bemessungsgrundlage für die zukünftige Abschreibung. Außerdem geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich welche Wechselkursänderungen gewinnwirksam auswirken.

Handelsrecht

Da der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich in Euro aufzustellen ist (§ 244 HGB), erfolgt daraus die Notwendigkeit der Umrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden, Aufwendungen und Erträgen sowie sonstiger Angaben im Jahresabschluss, denen Beträge in ausländischer Währung zugrunde liegen. Dabei kann es sich entweder um einen erfolgsneutralen Vorgang handeln, z. B. Umrechnung des Fremdwährungsbetrags am Zugangstag mit dem entsprechenden Wechselkurs, oder um einen ggf. erfolgswirksamen Bewertungsvorgang im Rahmen der Folgebewertung zum Bilanzstichtag (Grottel/Koeplin in Grottel et al., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 256a Rz. 31).

In jedem Fall sind jedoch die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften des Realisationsprinzips...

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