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Verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Gewinntantieme
Das behandelt den Fall der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund einer unangemessenen Gewinntantieme. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach der BFH-Rechtsprechung eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Vergleichsmaßstab bei der Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ist grundsätzlich das dem Handelsrecht entlehnte Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 43 Abs. 1 GmbHG). Hierbei geht es um eine Angemessenheitsprüfung mit Hilfe des Drittvergleichs, d. h. um die Frage, ob der Geschäftsleiter unter Beachtung seiner Sorgfaltspflichten einem Nichtgesellschafter den Vermögensvorteil auch zugewandt hätte. Der Teil des zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter vereinbarten Leistungsentgelts, der ein angemessenes Entgelt übersteigt, ist auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. S. 964
Nach diesen Grundsätzen ist auch eine G...