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BBK Nr. 6 vom Seite 270

Einsatz der Ertragswertmethode zur Beteiligungsbewertung

Ermittlung des beizulegenden Werts zur Folgebewertung im Einzelabschluss nach HGB

Prof. Dr. Michael Währisch

[i]Eggert, Bearbeitung und Plausibilisierung von Finanzanlagen, BBK 9/2019 S. 415 NWB WAAAH-12078 Im Rahmen der Erstellung von Einzelabschlüssen nach HGB ist regelmäßig der Wert von Anteilen an anderen Unternehmen auf seine Werthaltigkeit hin zu prüfen. Bilanzkommentare enthalten nur wenige Ausführungen zur konkreten Ermittlung von Unternehmenswerten mittels der Ertragswertmethode zur Berechnung des beizulegenden Werts. Das IDW hat mit der Stellungnahme RS HFA 10 den grundlegenden Rahmen für die Prüfung einesmöglichen Abwertungsbedarfs gesetzt. Der Beitrag zeigt die Besonderheiten bei der Ermittlung des beizulegenden Werts auf.

I. Folgebewertung und Niederstwertprinzip im Finanzanlagevermögen

1. Zugangsbewertung mit Anschaffungskosten

[i]Positionen im FinanzanlagevermögenFinanzanlagevermögen von Kapitalgesellschaften besteht gem. § 266 Abs. 2 HGB aus den folgenden Positionen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen

Im Folgenden sollen die Kapitalanteile an anderen Unternehmen, d. h. die Positionen 1., 3. und ggf. 5., unabhängig von ihrer Kapitalanteilsquote und dem Grad der Einflussnahme auf diese Unternehmen, die im Wesentlichen zur Eingruppierung in diese drei Positionen führen, im Vordergrund der Betrachtung stehen.S. 271

[i]Zimmermann/Dorn/Wrede, Bilanzierung und Bewertung von Finanzanlagen, NWB 21/2021 S. 1524 NWB VAAAH-79273 Grundsätzlich sind Finanzanlagen wie andere Vermögensgegenstände gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zeitpunkt ihres Zugangs mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten von Anteilen an anderen Unternehmen umfassen neben dem Kaufpreis insbesondere auch Transaktionskosten als Anschaffungsnebenkosten. Hierzu zählen (Rechts-)Beratungskosten zur Erstellung des Kaufvertrags, Notariatskosten, Eintragungskosten ins Handelsregister u. Ä., nicht jedoch Aufwendungen zur Vorbereitung der Entscheidung zur Akquisition.

2. Prüfung der Werthaltigkeit im Rahmen der Folgebewertung

[i]WerthaltigkeitstestNachstehend werden die Aspekte der Folgebewertung von Anteilen an anderen Unternehmen ausführlicher diskutiert. Im Prozess der Erstellung des Einzelabschlusses sind diese Vermögensgegenstände regelmäßig auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Damit soll aus Gründen des Gläubigerschutzes sichergestellt werden, dass der Buchwert der Finanzanlage nicht überhöht ist. Liegt der am Stichtag beizulegende Wert eines Vermögensgegenstands des Finanzanlagevermögens unter dem Buchwert, kann oder muss gem. § 253 Abs. 3 HGB eine außerordentliche Abschreibung vorgenommen werden (Niederstwertprinzip).

[i]Prüfung der DauerhaftigkeitDie außerordentliche Abschreibung ist gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB im Finanzanlagevermögen zwingend, sofern es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt. Bei nur vorübergehenden Wertminderungen besteht gem. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB ein Abschreibungswahlrecht (gemildertes Niederstwertprinzip).

Hinweis:

Der zeitliche Horizont zur Prüfung der Dauerhaftigkeit wird in der Literatur vielfach mit der halben Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstands angesetzt. Da dies bei Finanzanlagen in Unternehmen nicht möglich ist, werden feste Zeiträume von bis zu fünf Jahren angegeben.

Entfällt der Grund für eine außerplanmäßige Wertberichtigung, ist gem. § 253 Abs. 5 HGB bis zur Höhe der Anschaffungskosten eine Wertaufholung vorzunehmen.

3. Ermittlung des beizulegenden Werts

[i]Graumann, Unternehmensbewertung, infoCenter NWB EAAAC-40715 Maßstab zur Überprüfung des Buchwerts der Finanzanlagen ist der am Bilanzstichtag beizulegende Wert, der als unbestimmter Rechtsbegriff im Gesetz nicht konkretisiert ist. Sind am Bilanzstichtag Börsen- oder Marktpreise für den Vermögensgegenstand bekannt, so bilden sie die Basis des Vergleichs. Bei Anteilen an anderen Unternehmen ist dies nur im Ausnahmefall bei börsennotierten Gesellschaften gegeben. Für alle anderen Anteile an Unternehmen, für die es keinen liquiden Markt mit regelmäßiger Preisnotierung gibt und damit kein Beschaffungs- oder Veräußerungswert ermittelbar ist, kann der anteilige Unternehmenswert als beizulegender Wert angesetzt werden. Damit werden die Methoden der Unternehmensbewertung im Rahmen des Niederstwerttests zur Jahresabschlusserstellung relevant.

[i]Berücksichtigung von AnschaffungsnebenkostenDa in den Anschaffungskosten auch Anschaffungsnebenkosten enthalten sind, ist es systematisch richtig, zur Ermittlung des möglichen Abwertungsbedarfs z. B. einen Börsenwert um diese Komponente zu ergänzen, da bei ansonsten gleichen Bewertungsgrundlagen wie im Anschaffungszeitpunkt bei der Folgebewertung eine Wertminderung in Höhe der Anschaffungsnebenkosten erforderlich wäre. Hierzu können entweder die S. 272konkreten historischen Anschaffungsnebenkosten oder aber ein prozentualer Zuschlag, der sich anhand der Relation von historischem Anschaffungspreis zu historischen Anschaffungsnebenkosten bemisst, im beizulegenden Wert berücksichtigt werden.