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Raummiete | Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier
Die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume sind zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet, auch wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte, wenn die Vermieterin die Verlegung der Hochzeitsfeier angeboten hat und die Verlegung für die Mieter zumutbar ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie erfolgt, ein Anpassungsanspruch (vgl. § 313 Abs. 1 BGB) grds. in Betracht. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung auch für Räume, die zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet wurden. [i]Jahn, NWB 4/2022 S. 255Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Anpassungsanspruch der Mieter auf die von der Vermieterin angebotene Verlegung der Feier, weil bereits dad...