KStR R 7.1 (Zu § 7 KStG)

Zu § 7 KStG

R 7.1 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:


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1.
Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handelsbilanz
2.
–/+
im Jahresüberschuss/-fehlbetrag enthaltener Gewinn/Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften
3.
+/–
Steuerpflichtige Einkünfte aus Personengesellschaften nach Berücksichtigung aller außerbilanzieller Korrekturen und Verlustverrechnungsvorschriften (inkl. § 15a EStG)
4.
–/+
im Jahresüberschuss enthaltener Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, für die der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist
5.
+/–
Pauschaler Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 5a EStG
6.
+/–
Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 4e Abs. 3, § 4f, § 4j Abs. 3 und § 4k EStG
7.
+
Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u. a. nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG
8.
Kürzungen nach § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
9.
+/–
Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i. S. d. § 7g EStG
10.
+
Hinzurechnung von >vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
11.
Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten >vGA
12.
+
Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG
13.
verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KStG), Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG)
14.
+
nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 bis 8 EStG, § 160 AO)
15.
+
Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
16.
sonstige inländische steuerfreie Einnahmen und Erträge (ggf. gekürzt um im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG)
17.
+/–
Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn,
Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG
18.
+/–
Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a.
Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG,
Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG,
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG
19.
+/–
Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
20.
+/–
Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG und InvStG
21.
+/–
Korrekturen bei Organschaft i. S. d. §§ 14 und 17 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG)
22.
+/–
Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG
23.
Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG, die aufgrund einer Anwachsung bei der Körperschaft zu berücksichtigen sind
24.
Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG
25.
+
nicht abziehbare negative Einkünfte nach § 2a EStG
26.
Verrechnung positiver Einkünfte mit verbleibenden negativen Einkünften nach § 2a EStG
27.
Abzuziehende Kapitalertragsteuer nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG
28.
steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 2 EStG
29.
+
nicht abziehbare Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Sanierungsertrag stehen (§ 3c Abs. 4 EStG)
30.
+/–
sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen
31.
=
steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 Satz 1)
32.
Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar
33.
+
Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften
Hinzurechnung nach § 52 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1997,
Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AuslInvG
34.
+
nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr. 35 oder 36 [1] vorzunehmen sind
35.
+/–
bei Organträgern:
Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14 und 17 KStG),
Kürzungen/Hinzurechnungen bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 KStG),
Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 Satz 2 KStG zuzurechnenden Einkommens des Organträgers
36.
+/–
bei Organgesellschaften:
Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 Satz 2 KStG,
Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14 und 17 KStG)
37.
+
nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr. 35 [2] vorzunehmen sind
38.
+
Hinzurechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ sowie der nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 UmwStG nicht ausgleichsfähigen und verrechenbaren negativen Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers
39.
+
nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 und 9 EStG ggf. i. V. m. § 3a Abs. 3 Satz 3 EStG und § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG
40.
=
Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 10d EStG
41.
Verlustabzug nach § 10d EStG (unter vorrangigem Abzug des darin enthaltenen fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG)
42.
=
Einkommen
43.
Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
44.
Freibetrag für Genossenschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
45.
=
zu versteuerndes Einkommen

3Bei Körperschaften i. S. d. § 8 Abs. 9 KStG ist zunächst für jede Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend dem Schema nach Satz 2 zu ermitteln. 4Der Verlustabzug ist in Fällen von Satz 3 spartenbezogen vorzunehmen. 5Die Summe der sich hiernach ergebenden positiven Spartenergebnisse bildet das Einkommen.

(2) 1Für Körperschaften, die auch andere Einkünfte als gewerbliche erzielen können, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Von der Summe der Einkünfte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG abzuziehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAI-05683

1Redaktioneller Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen: Der Verweis auf „Nr. 35 oder 36“ ergibt sich aus der vorgenommenen Neunummerierung.

2Redaktioneller Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen: Der Verweis auf „Nr. 35“ ergibt sich aus der vorgenommenen Neunummerierung.