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NWB Nr. 50 vom Seite 4017

Aussetzungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Verfasser: Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Rudolf Jansen, Köln

Im Urt. IX R 38/93 befaßte sich der BFH mit der Frage, ob Aussetzungszinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können.

Nach dem Sachverhalt des Urteils erwarben die Steuerpflichtigen ein Grundstück und bebauten es. Das FA berechnete die Grunderwerbsteuer sowohl vom Grundstückspreis als auch von den Gebäudeherstellungskosten. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Wegen der im Einspruchsverfahren gewährten Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids setzte das FA Aussetzungszinsen fest. S. 4018

1. Abzug der Aussetzungszinsen als Werbungskosten

Der BFH entschied, daß Aussetzungszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar seien, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betreffe, die zu den Anschaffungskosten eines Mietwohnhauses gehöre. Zur Begründung führte der BFH aus:

Schuldzinsen seien nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Einkunftsart stünden. Zinsen seien ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Leistungen an den Gläubiger für...