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NWB Nr. 46 vom Seite 3657

Werbungskostenabzug bei Diebstahlsverlusten auf Dienstreisen

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter Keune, Marl

Mit Urt. v. hat der VI. Senat des BFH seine für AN durchaus günstige Rspr. zur Steuerfreiheit der vom ArbG übernommenen Prämien für eine Reisegepäckversicherung sowie zum steuerfreien WK-Ersatz von Diebstahlsverlusten auf Dienstreisen durch den ArbG konsequent fortgesetzt. Im S. 3658jetzt zu entscheidenden Fall waren einem AN auf einer Dienstreise aus seinem auf einem bewachten Parkplatz abgestellten Kfz verschiedene Gegenstände entwendet worden. Unter den gestohlenen Gegenständen befanden sich sowohl Arbeitsmittel (Aktentasche und Taschenrechner) als auch Gegenstände des Privatvermögens (Herrenmantel) sowie Gegenstände der Ehefrau des Kl. (Damenmantel), die ihn privat begleitete. Der Diebstahl wurde polizeilich aufgenommen. Der Kl. machte den Diebstahlsschaden mit dem geschätzten Zeitwert der gestohlenen Gegenstände als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Während das FG Köln den WK-Abzug auf die entwendeten Arbeitsmittel bzw. auf die Gegenstände, die speziell bei der Verwendung zu beruflichen Zwecken gestohlen wurden, beschränken wollte, geht der BFH in seinem Leitsatz eindeutig darüber hinaus und erlaubt den WK-Abzug dem Grunde nach