Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer: Privilegierung von Gewinneinkünften im Jahr 2007 verfassungswidrig
Leitsätze
Mit Hilfe des Steuerrechts verfolgte außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sind nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungsoder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird.
Die gesetzgeberische Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke muss hinreichend bestimmt sein. In den Gesetzesmaterialien genannte lediglich vage Zielsetzungen genügen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.
Sachverhalt
Die
Entscheidung betrifft eine Rechtslage, die ausschließlich im VZ 2007 von
Bedeutung war. Damals war die im selben Jahr vorgenommene Erhöhung des
Spitzensteuersatzes in der Einkommensteuer von 42 % auf 45 % im
Ergebnis nur auf Überschusseinkünfte (§§ 19, 20, 21, 22 EStG), nicht aber
auf Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18 EStG), anzuwenden. Ein davon
betroffenes Ehepaar mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als
1,5 Mio. € ...