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Kapitalherabsetzungen mindern die Anschaffungskosten von Anteilen i. S. des § 17 EStG
Wie bereits für Anteile im steuerlichen BV entschieden, hat der BFH nunmehr klargestellt, daß auch bei im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen an KapGes Kapitalherabsetzungen keine Teilanteilsveräußerungen sind, sondern lediglich die Anschaffungskosten für die Anteile vermindern. Im Urteilsfall scheiterte damit der Stpfl., der hohe Anschaffungskosten für die Anteile bezahlt hatte und im Verhältnis zwischen seinem Nennkapitalanteil vor und nach der Kapitalherabsetzung einen Verlust aus Anteilsveräußerung nach § 17 EStG erreichen wollte. Für andere Fälle wirkt das Urteil im Ergebnis steuerentlastend, wenn es konsequent auf Fälle angewandt wird, in denen die Anschaffungskosten geringer als der kapitalherabsetzungsbedingte Rückzahlungsbetrag sind. Es erscheint bedenklich, außerhalb des BV, wenn die Anschaffungskosten geringer sind als die Kapitalrückzahlung, einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu besteuern, weil negative Anschaffungskosten keine Veräußerungserlöse sind. Ein ähnliches Problem stellt sich für Ausschüttungen von EK 04, in denen der BFH ebenfalls Anschaffungskostenminderungen sieht, allerdings bisher ohne Stellungnahme zu de...