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NWB Nr. 42 vom Seite 3299

Fortschreibung des Schuldzinsen-Einmaleins

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

Der VIII. Senat des BFH hat seine Rspr. aufgegeben, der zufolge der Schuldzinsenabzug nach Umwidmung eines Darlehens die Zustimmung des Gläubigers voraussetzt: Die Zustimmung wird nur noch als gewichtiges Indiz für den Nachweis des behaupteten (veränderten) wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Einkünften gewürdigt. Im Streitfall hatte der Stpfl. sein Girokonto überzogen, um damit Dollars zu kaufen, die für eine Immobilienin- S. 3300vestition in den USA bestimmt waren. Der Kontokorrentkredit wurde durch ein Bankdarlehen abgelöst. Aus persönlichen Gründen kam es nicht zu der Immobilieninvestition. Der Stpfl. legte die gekauften Devisen deshalb als Festgeld in Amerika zu 9 v. H. Zinsen an. Der BFH bestätigte, daß die Darlehenszinsen grds. als WK bei den Festgeldzinsen absetzbar sind, vorausgesetzt, es tritt keine Verwendungslücke ein.

Das Urteil verdeutlicht über den Streitfall hinaus: Entscheidend sind die Nachvollziehbarkeit der Verwendung der Darlehnsvaluta einerseits und die Kreditentwicklung andererseits. Wird ein Darlehen aufgenommen, dessen endgültige Verwendung noch nicht feststeht, ist es steuerrechtlich empfehlenswert, den Betrag ge...