Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzungsfragen zur Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 175Mit dem Zusatzabkommen v. wurden einige Regelungen im DBA Frankreich grundlegend geändert. Das BMF nimmt mit Schreiben v. zu einigen Abgrenzungsfragen von Arbeitnehmereinkünften, insbesondere zur Anwendung der Grenzgänger-Regelung, Stellung.
.
I. Abgrenzungsprobleme der unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen
[i]Vorrangverhältnis in allen DBA, aber keine einheitliche Lösung für alle StaatenNeben dem grundsätzlichen Tätigkeitsortprinzips der DBA, das durch die 183-Tage-Regelung beschränkt wird, gibt es in allen deutschen DBA Sonderregelungen für Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen, in einigen DBA Sonderreglungen für Leiharbeitnehmer und Geschäftsführer und nur in den drei DBA mit Frankreich, Österreich und Schweiz eine Grenzgängerregelung. Der Sonderartikel für „Künstler und Sportler“ ist nach den meisten DBA auch vorrangig für angestellte Künstler und Sportler anzuwenden.
Das BMF stellt klar, dass die Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich (wie im DBA Österreich) Vorrang vor der Regelung für Leiharbeitnehmer hat. Dagegen hat das auftrittsbezogene Quellensteuerrecht aus Art. 13b DBA Frankreich Vorrang vor allen anderen Arbeitnehmerregelungen, also auch der Grenzgängerregelung.
II. Details zur Grenzgängerregelung
[i]Identische Sachverhalte werden im Verhältnis zu Österreich unterschiedlich gehandhabtUm unter die G...