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IWB Nr. 5 vom Seite 175

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer nach dem DBA Frankreich

BMF, Schreiben v. 28.12.2021 - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :001

Jörg Holthaus

[i]BMF, Schreiben v. 28.12.2021 - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :001, NWB XAAAI-01510 Mit dem Zusatzabkommen v.  wurden einige Regelungen im DBA Frankreich v.  grundlegend geändert. Das BMF nimmt aktuell zu einigen Abgrenzungsfragen von Arbeitnehmereinkünften, insbesondere zur Anwendung der Grenzgängerregelung, Stellung. In diesem Aufsatz sollen einige wesentliche Aspekte der Verwaltungsanweisung vorgestellt und kritisch hinterfragt werden. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Fragestellungen gelegt, die nicht nur das DBA Frankreich, sondern noch weitere deutsche DBA betreffen.

Kernaussagen
  • Für Arbeitnehmereinkünfte gibt es verschiedene Spezialregelungen in den DBA mit unterschiedlichem Vorrang.

  • Das Tätigkeitsprinzip bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinkünften kann durch die Grenzgängerregelungen der DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz ausgehebelt werden. Die Grenzgängerregelungen im DBA Frankreich und im DBA Österreich werden trotz ähnlichen Wortlauts im Detail völlig unterschiedlich ausgelegt.

  • Die Zuordnung von Trainings- bzw. Probentagen bei darbietenden Künstlern und Sportlern an den Ausübungsstaat kann zu unversteuerten Einkünften führen.