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NWB Nr. 3 vom Seite 197

Der Solidaritätszuschlag ab 1995 - Änderungen gegenüber dem SolZG 1991/92: ein kritischer Vergleich -

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter Keune, Herrsching a. A.

Mit Beginn des neuen Kalenderjahres werden alle Stpfl. und deren Berater mit der Wiedereinführung des schon aus den Jahren 1991/92 bekannten 7,5 %igen SolZ konfrontiert. Während sich die politische Diskussion der vergangenen Monate ausschließlich mit der Frage beschäftigte, wie lange der SolZ erhoben werden soll, wird im folgenden untersucht, welche Änderungen im SolZG 1995 gegenüber dem SolZG 1991/92 vorgenommen wurden und inwieweit damit eine Beseitigung der bekannten Mängel des SolZ 1991/92 erreicht werden konnte.

1. Einführung einer Nullzone zur Freistellung des Existenzminimums

Der SolZ knüpft an die ESt und KSt an. Im Bereich der ESt belastet der SolZ die Stpfl. nach ihrer Leistungsfähigkeit, da er den progressiven ESt-Tarif als Bemessungsgrundlage heranzieht. Darüber hinaus unterliegt der zu überarbeitende ESt-Tarif wie der SolZ der Forderung des die die Steuerfreistellung des Existenzminimums der Familie verlangt. Mit § 3 Abs. 3 SolZG 1995 wird bei der Erhebung des SolZ von einkommensteuerpflichtigen Personen eine sog. ”Nullzone” eingeführt, die zu einer Nichterhebung des SolZ bis zu einem Betrag von 100/200 DM (bei Anwendung der Grundtabelle/Splittingtabelle) ...