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BFH 16.12.2021 IV R 2/18, StuB 5/2022 S. 200

Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

(1) Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. (2) Um es der Revisionsinstanz – beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern – zu ermöglichen, die Schätzung nachzuvollziehen, hat das FG darzulegen, dass und wie es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (Bezug: § 162, § 183 Abs. 2 AO; § 86, § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ZPO).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall hatte eine im Bereich der Gastronomie tätige GbR unstreitig keine ordnungsgemäße Buchführung und keine ordnungsgemäße Kasse. Das FA war also grds. zu einer (Zu-)Schätzung befugt. Weder das FA noch das FG sind grds. ver...