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Zur Besteuerung von Zuschüssen der GIZ/CIM für eine Tätigkeit als Integrierte Fachkraft in Tadschikistan
(1) Die von der Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA Tadschikistan geforderte Zahlung durch den Kassenstaat liegt auch dann vor, wenn Zuschüsse durch eine privatrechtliche Körperschaft im Auftrag und für Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gezahlt werden. (2) Sofern die Voraussetzungen der allgemeinen Kassenstaatsklausel (ggf. i. V. mit § 50d Abs. 7 EStG) erfüllt sind, wird ihre Anwendung nicht durch die erweiterte Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan verdrängt (Bezug: Art. 18 Abs. 1 und Abs. 4 DBA Tadschikistan; § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7 EStG).
§ 50d Abs. 7 EStG bestimmt für Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt werden, dass diese Vorschrift bei Best...BGBl 1996 I S. 2049