BfF Bremen - S 2252 - 5755 - 116 -

§ 20 EStG Steuerliche Erfassung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds

1. Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds

Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden (thesaurierten) Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die thesaurierten Erträge gelten dabei grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres (des Investmentfonds) als zugeflossen.

Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandinvestmentgesetzes (AusllnvestmG; Anhang 19 II EStH 2001) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 AusllnvestmG für die übrigen (nicht registrierten) Investmentvermögen.

Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FVG dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Die Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Zeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl Teil I veröffentlicht.

Dieses Verfahren ist geändert worden, nachdem sich das BfF wegen der erheblich gestiegenen Zahl der registrierten ausländischen Fonds zu einer Überprüfung sämtlicher Werte nicht mehr in der Lage sah.

Beginnend mit der Veröffentlichung der im Kalenderjahr 1993 zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentfonds gab das BfF die von den ausländischen Fonds-gesellschaften ermittelten steuerlichen Werte bekannt. Es handelt sich dabei um die ungeprüfte Wiedergabe der mitgeteilten Werte, die keine Verwaltungsanweisung darstellt und deshalb für die Veranlagung nicht verbindlich ist (siehe auch Vorbemerkung zur Veröffentlichung im BStBl 1996 I S. 215). Für den VZ 1998 wurden nur noch die Werte der häufig nachgefragten ausländischen Fonds (darunter insbesondere die von den Deutschen Kreditinstituten vertriebenen Fonds) veröffentlicht.

Aufgrund des sprunghaften Anstiegs der ausländischen Investmentfonds ist das BfF für die Jahre ab 1999 nicht mehr in der Lage, den Service der Veröffentlichung weiterhin aufrecht zu erhalten. Bis auf Weiteres teilt das BfF die ungeprüften Werte den Finanzämtern nur noch auf Anfrage mit. Die Anfrage sollte den genauen Namen des Investmentfonds, die deutsche Wertpapierkennnummer und das entsprechende Jahr enthalten.

Die bis einschließlich des Kalenderjahres 1998 veröffentlichten ungeprüften Werte können grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden. In Zweifelsfällen bleibt es den Finanzämtern unbenommen, eine Klärung durch das BfF herbeizuführen. Ebenso ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 (Wegfall der Veröffentlichung) eine Anfrage an das BfF nur dann erforderlich, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen gemäß § 19 Abs. 4 AusllnvestmG einzureichenden Unterlagen über die Höhe der ausländischen Einkünfte und der ausländischen Abzugsteuern ergeben.

2. Zwischengewinne

Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 und Abs. 3 AusllnvestmG). Diese fallen ausschließlich bei Rückgabe bzw. Veräußerung der Investmentanteile an. Es handelt sich hierbei um die Kapitalerträge, die - wie Stückzinsen - seit der letzten Ausschüttung bzw. dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zur Rückgabe bzw. Verkauf entstanden sind. Die Höhe des Zwischengewinnes ergibt sich aus der Abrechnung über die Rückgabe/den Verkauf der Anteilscheine. Weist der Fond die Besteuerungsgrundlagen nicht nach, ist der Zwischengewinn mit 20 % des Veräußerungsentgelts anzusetzen (§ 18 Abs. 3 AusllnvestmG).

3. Anrechnung der (inländischen) Zinsabschlagsteuer

Von den Ausschüttungen auf die Investmentanteile sowie den Zwischengewinnen ist ab 1993 bzw. 1994 ein Zinsabschlag von 30 % einzubehalten. § 18a AusllnvestmG regelt dabei im Einzelnen, welche Teile der Ausschüttungen/Erträge zinsabschlagpflichtig sind. Die Anrechnung dieses Zinsabschlags setzt die Vorlage einer Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle voraus.

4. Besonderheiten bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds

Die thesaurierten Erträge ausländischer Investmentfonds gelten grundsätzlich mit Ablauf des Wirtschaftsjahres als zugeflossen und sind daher laufend als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 AusllnvestmG). Allerdings unterliegen die thesaurierten Kapitalerträge nicht laufend sondern erst bei Rückgabe/Veräußerung der Investmentanteile dem Zinsabschlag (§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AusllnvestmG). Somit ist im Kalenderjahr der Rückgabe/Veräußerung der Anteilscheine der Zinsabschlag sowohl auf die im laufenden Geschäftsjahr entstandenen Zwischengewinne als auch auf die in den vorangegangenen Geschäftsjahren (seit 1994) als zugeflossen geltenden thesaurierten Erträge einzubehalten. Da im Jahr der Rückgabe (Veräußerung) regelmäßig nur der Zwischengewinn als Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen ist, steht diesen relativ geringen steuerpflichtigen Erträgen ein unverhältnismäßig hoher anrechenbarer Zinsabschlag gegenüber.

Die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer auf die Einkommensteuerschuld hat insgesamt im Jahr der Rückgabe/Veräußerung der Anteilsscheine zu erfolgen. Eine Anrechnung setzt allerdings voraus, dass die thesaurierten Erträge in den Vorjahren tatsächlich versteuert worden sind. Dies kann ohne nähere Prüfung aber nicht unterstellt werden, weil die Steuerbescheinigungen oder auch die Erträgnisaufstellungen der Kreditinstitute für die Jahre vor Rückgabe bzw. Veräußerung der Anteilscheine die thesaurierten Erträge ausländischer Investmentfonds regelmäßig nicht enthalten. Der Steuerpflichtige muss daher nachweisen, dass er die entsprechenden Erträge bereits in den Vorjahren versteuert hat. Er kann ggf. durch Rückfrage bei dem Investmentfonds bzw. dem Kreditinstitut klären, in welcher Höhe Kapitalerträge in den jeweiligen Vorjahren angefallen sind.

Dieser Erlass ersetzt die Bezugsverfügung.

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Fundstelle(n):
YAAAA-81447