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OLG München 22.09.2021 7 U 2434/20, NWB 8/2022 S. 492

PartG | Haftung der Gesellschafter für einen Abfindungsanspruch

Zu den Verbindlichkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG), für die ein Gesellschafter (akzessorisch) haften kann (vgl. § 8 Abs. 1 PartGG), zählt grds. auch der Abfindungsanspruch ausgeschiedener Gesellschafter. Davon abweichende (Haftungs-) Vereinbarungen, deren Anwendungsbereich durch Auslegung zu ermitteln sind, sind aber zulässig.

Anmerkung:

Aus der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden folgt, dass diese Einwendungen der Gesellschaft geltend machen können (§ 129 HGB i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG). Nach Ansicht des Gerichts wirkt daher das in erster Instanz gegen die Gesellschaft ergangene klageabweisende und rechtskräftige Urteil auch zugunsten der aktuellen oder später eingetretenen Gesellschafter, und zwar selbst dann, wenn dort materiell-rechtlich unzutreffend festgestellt worden ist, dass eine ...