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Einladung von Geschäftsfreunden zu Karnevalsveranstaltungen
1. Im Urt. v. hatte der BFH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eine GmbH & Co. KG war Vertragshändlerin und Vertragswerkstätte eines Kfz-Unternehmens. Sie lud führende Mitarbeiter dieses Unternehmens zu Karnevalsveranstaltungen eines Karnevalsvereins ein, dem ihr Kommanditist, der gleichzeitig alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, als Mitglied angehörte. Die KG trug die Kosten für Eintrittskarten und Bewirtung der Eingeladenen.
2. Der BFH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, daß diese Ausgaben der KG keine Betriebsausgaben, sondern nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG waren. Er begründete die Entscheidung wie folgt:
a) Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind. Sind sie ganz oder teilweise durch die Lebensführung veranlaßt, steht dem Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen; dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben der Förderung einer gewerblichen Tätigkeit dienen. Der BFH hielt trotz Kritik im Schrifttum an dem Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, fest.
b) Diese G...