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Kapitalerträge | Zurechnung der Erträge aus fremdnütziger Vermögensverwaltung (FG)
Erzielt der Steuerpflichtige Kapitalerträge aus der Verwaltung von Kapitalvermögen seines Bruders (fremdnützige Vermögensverwaltung), sind ihm die Einkünfte ab dem Zeitpunkt S. 101zuzurechnen, zu dem er infolge des Todes des Bruders dessen Gesamtrechtsnachfolger wird.
Quelle: , NWB WAAAI-03502