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„Gemeinsames Versterben“ von Ehegatten
Zivil- und steuerliche Gestaltungsüberlegungen
Viele Ehegattentestamente enthalten Klauseln für den Fall des „gemeinsamen Versterbens“ der Eheleute, auch „Katastrophenklauseln“ genannt. Gestaltungsziel ist dabei regelmäßig, dass sowohl erbrechtlich als auch erbschaftsteuerrechtlich nur ein Erbfall bzgl. des Übergangs des Vermögens vom erstversterbenden Ehegatten auf den oder die „Schlusserben“ vorliegt. Nachfolgender Beitrag untersucht, ob dieses Ziel durch eine solche Katastrophenklausel aus zivil- und/oder steuerrechtlicher Sicht erreicht werden kann und ob ggf. Gestaltungsoptionen bestehen.
Eine sogenannte „Katastrophenklausel“ zum „gemeinsamen Versterben“ kann in Fällen des nicht exakt gleichzeitigen Versterbens weder aus Sicht des Zivil- noch des Erbschaftsteuerrechts verhindern, dass bzgl. des Vermögensübergangs vom erstversterbenden Ehegatten auf die „Schlusserben“, in der Praxis in aller Regel also auf die gemeinsamen Kinder, zwei Erbgänge vorliegen. Steuerlich kommen dabei die §§ 6 und 27 ErbStG zur Anwendung.
Als Gestaltungsmittel kann es sich insofern anbieten, dass die Nacherben die Vorerbschaft des Vorerben, also des überlebenden Ehegatten, postmortal ausschlag...