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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 31 | Krankheitskosten: Aufwendungen für eine Leihmutterschaft keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft können nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Abziehbarkeit scheitere daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem Embryonenschutzgesetz seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.

Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar kann die Kosten für eine Leihmutter nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. – So lautete jüngst die Überschrift einer Presseinformation des FG Münster. Im Streitfall waren es tatsächlich zwei miteinander verheiratete Männer, die die Dienste einer in Kalifornien lebenden Leihmutter in Anspruch nahmen. Für die steuerliche Beurteilung spielt das aber keine Rolle. Die Kosten für eine Leihmutter sind nämlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Vermittlung einer Leihmutterschaft ist nach dem Adoptionsvermittlungsge...