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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 02 | Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsumme beim Verschonungsabschlag

Aufgrund der Corona-Krise konnten viele vererbte Betriebe die Mindestlohnsumme ohne eigenes Verschulden nicht einhalten. Es ist daher nur fair, dass die Finanzverwaltung im Einzelfall eine abweichende Festsetzung nach § 163 Abs. 1 AO oder einen Erlass nach § 227 AO aus sachlichen Gründen zulässt. Das ist möglich, soweit im Zeitraum vom bis die Mindestlohnsumme ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie unterschritten worden ist.

Den Anfang macht heute ein lang ersehnter bundeseinheitlicher Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Erbschaftsteuer. Sie ahnen sicher, wovon ich spreche: von den Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen – im Hinblick auf den Verschonungsabschlag bei der Übertragung von Betriebsvermögen.

Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl bei der Regelverschonung als auch bei der Optionsverschonung der zu gewährende Abschlag von 85 % bzw. von 100 %. Und zwar in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Aufgrund der Corona-Krise konnten viele ve...