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NWB Nr. 42 vom Seite 3474

Keine Gewerbesteuer auf nicht tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

Gewinne aus Veräußerungen oder Aufgaben von Betrieben oder Teilbetrieben sind nur nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, wenn im wesentlichen sämtliche vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt werden. Veräußerungs- oder Aufgabegewinne gehören außerdem nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, unterliegen also nicht der Gewerbesteuer. Der BFH hat in jüngster Zeit nochmals klargestellt, daß es für die Gewerbesteuererhebung nicht darauf ankommt, ob sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zum Zuge kommt:

  • Im Urt.-Fall III R 23/89 veräußerte ein Einzelunternehmer mit Gewinn sein Anlage- und Umlaufvermögen unter Zurückbehaltung des Betriebsgrundstücks mit hohen stillen Reserven an seine Einmann-GmbH, beteiligte sich gleichzeitig an dieser als atypisch stiller Gesellschafter und überließ der ”GmbH & Still” sein Grundstück zur Nutzung. Das führte dazu, daß die stillen Reserven im Grundstück nicht zur Besteuerung gelangten. Deshalb stand dem Stpfl. für den übrigen Gewinn aus der Veräußerung des Betriebs an die GmbH die Tarifermäßigung nicht zu. Der Gewerbesteuer unterlag der Gewinn gleichwohl nicht, weil der Stpfl. seinen eigen...