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Einschränkung des Schuldzinsenabzugs durch Aufgabe der „Sekundärfolgen”-Rechtsprechung
Das war zu befürchten: Die FinVerw hat ihre steuerbürgerfreundliche Beurteilung des Schuldzinsenabzugs aus dem Erbauseinandersetzungs-Erlaß in wesentlichen Teilen aufgegeben, nachdem der BFH seinerseits meinte, im Hinblick auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH zum Schuldzinsenabzug von Kontokorrentzinsen und zur Erbauseinandersetzung an der sog. Sekundärfolgen-Rspr. nicht mehr festhalten zu können. Das erkennt Schuldzinsen (aus der Stundung der Verpflichtungen selbst oder deren Fremdfinanzierung) ausdrücklich nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an, wenn sie für Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnisschulden, Erbersatzverbindlichkeiten, Zugewinnausgleichsschulden, Abfindungsschulden nach der Höfeordnung oder Abfindungsschulden aus dem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch qualifizierte Nachfolge- oder Eintrittsklausel anfallen. Typisch für alle diese Fälle ist, daß der Stpfl. das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen unentgeltlich erwirbt, er demnach im einkommensteuerrechtlichen Sinne keine Anschaffungskosten aufwendet und finanziert. Indessen wäre die Schlußfolge...