Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen zur Finanzierung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung als Werbungskosten
In einem Urt. v. hatte der BFH zu entscheiden, ob Schuldzinsen und andere Kosten, die für die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des Versorgungsausgleichs anläßlich einer Ehescheidung aufgewendet wurden, als vorab entstandene WK abzugsfähig sein können.
Um einerseits den Anspruch seiner geschiedenen Frau auf Versorgungsausgleich zu befriedigen, andererseits aber seinen eigenen Anspruch auf Rentenanwartschaft bei den für ihn zuständigen Versicherungsträgern nicht zu schmälern, zahlte der Kl. einen entsprechenden Geldbetrag. Diese Zahlung finanzierte er mit einem Kredit. Die hierbei entstandenen Kosten machte er in seiner ESt-Erklärung des Streitjahres geltend, und zwar als vorab entstandene WK im Rahmen seiner künftigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 1 EStG. Rechtsbehelf und Klage gegen die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen führten nicht zum Erfolg.
Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG können auch Schuldzinsen WK sein. Allerdings muß ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird, bestehen. Weiter müssen die Aufwendungen dazu dienen, die Einkunftserzielung zu ermöglichen oder zu fördern. Sind b...