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StuB Nr. 5 vom Seite 167

Besteuerung und Bilanzierung der Kommanditgesellschaft auf Aktien

Ein Überblick

WP/StB Dr. Detlef Burek und LL.M. André Thoß

Als Melange aus Personen- und Kapitalgesellschaft vereint die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vermeintlich das Beste zweier Welten. So beliebt die Gesellschaftsform aufgrund dieser Synergie aus Kapitalmarktzugang einerseits und personalistisch geprägter Führung andererseits ist, so komplex zeigt sie sich in Fragen der Besteuerung und Bilanzierung.

Haack, Kommanditgesellschaft auf Aktien, infoCenter, NWB WAAAD-86151

Kernaussagen
  • Die zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorzüge der KGaA liegen auf der Hand und bewirken eine steigende Attraktivität dieser Rechtsform.

  • Die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Besteuerung der KGaA und des persönlich haftenden Gesellschafters ist leider noch immer ein praktisches Problem, welches der Attraktivität der Rechtsform schadet.

  • Zwar sind erste Tendenzen zur transparenten Besteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters aus der Rechtsprechung erkennbar, allerdings wurden diese noch nicht entsprechend in die nationalen Steuergesetze übertragen.

I. Wesen und Verbreitung der KGaA

[i]Wölfert, Die KGaA als Rechtsform für Familienunternehmen im Kontext von Umstrukturierungen, NWB 21/2019 S. 1516, NWB MAAAH-13986 Die KGaA verfügt als Mischform aus Aktien- und Kommanditgesellschaft zwar über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, ist jedoch in ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur an die Kommanditgesellschaft (KG) angelehnt und verfügt daher nicht über einen Vorstand. Vertreten wird die KGaA durch mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (phG), dem die Geschäftsführung obliegt, während die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Für die einzelnen Rechtsverhältnisse der phG untereinander, in Bezug auf Kommanditaktionäre und Dritte gelten handelsrechtliche Vorschriften, während im Übrigen die Vorschriften über die AG maßgeblich sind.

Seit der Grundsatzentscheidung des BGH, dass auch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft die Stellung des phG einer KGaA einnehmen kann (z. B. GmbH & Co. KGaA), erfreut sich diese Rechtsform zunehmender Beliebtheit. Im vergangenen Jahr existierten in Deutschland 363 Gesellschaften in Rechtsform der KGaA, wovon bei vier Fünfteln eine Kapitalgesellschaft die Funktion des Komplementärs bekleidet. Insbesondere bei mittelständischen Familienunternehmen ist die KGaA aufgrund der personengesellschaftsstrukturellen Ausgestaltung beliebt, da sie eine Kapitalmarktoffenheit ohne die rechtlichen Hürden der AG bietet, bspw. unter mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten. Auch zur Ausgestaltung der Unternehmensnachfolge eignet sich die KGaA, weil sie Wege der Kapitalbeschaffung über die Ausgabe von Aktien eröffnet, ohne dabei den bestimmenden Einfluss des phG auf die Gesellschaft zu verwirken oder „feindliche Übernahmen“ zu riskieren.