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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Handelsgesellschaft und stellt eine Mischform von AG und KG mit Schwerpunkt im Aktienrecht dar. In der täglichen Beratungspraxis hat die KGaA nur eine sehr geringe Bedeutung. Ihre Zahl ist gering, schätzungsweise existieren ca. 150 dieser Gesellschaften. Die wesentliche Ursache für den geringen Zuspruch wird man neben dem komplizierten Charakter der Rechtsform in der persönlichen Haftung des Komplementärs finden. Auch die Beseitigung dieser Haftungsproblematik durch Anerkennung der GmbH & Co. KGaA hat sich nicht positiv auf die Verbreitung dieser Rechtsform ausgewirkt.

II. Wesen der KGaA

Die KGaA ist eine Gesellschaft, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Bei ihr ist mindestens ein Gesellschafter vorhanden, der den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet, sog. persönlich haftender Gesellschafter . Die übrigen Gesellschafter sind an dem in Aktien zerlegtem Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, sog. Kommanditaktionäre .

Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des HGB über die KG .

Wichtig:

Infolge der Verweisung auf die Vorschriften zur KG gilt auch für die KGaA der im Personengesellschaftsrecht verankerte Grundsatz der Dispositionsfreiheit, wonach sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag richtet . Damit steht die Organisationsstruktur der KGaA im Gegensatz zu derjenigen der AG zur Disposition des Satzungsgebers. Der bei der AG geltende Grundsatz der Satzungsstrenge gilt somit bei der KGaA nicht, was die Herausbildung verschiedener Typen ermöglicht.

Im Übrigen gelten für die KGaA, soweit sich aus den im AktG befindlichen speziellen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften des ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Infolge der Verselbständigung der KGaA zur juristischen Person kann die Gesellschaft auch als Ein-Mann-Gesellschaft bestehen. Ebenso ist es zulässig, dass die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) alle Aktien selbst übernehmen . Folglich können die Komplementäre zugleich Kommanditaktionäre sein . Für die Rechtsstellung der Komplementäre gelten die Vorschriften für die KG entsprechend . Den Komplementären obliegt es, die Geschäfte der KGaA zu führen und diese zu vertreten. Die Kommanditaktionäre sind von der Geschäftsführung und der Vertretung der KGaA ausgeschlossen .

Komplementär einer KGaA kann auch eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG sein . Die Firmierung in diesen Fällen lautet GmbH & Co. KGaA.

Praxistipp:

Soll eine GmbH & Co. KGaA gegründet werden, so muss wie auch bei der normalen GmbH & Co. KG darauf geachtet werden, dass die Satzungen der Komplementärin und der KGaA aufeinander abgestimmt sind .

III. Organe der KGaA

1. Persönlich haftende Gesellschafter-Komplementäre

Die Komplementäre haften den Gläubigern der KGaA zwingend unmittelbar, unbeschränkt und persönlich . Mehrere Komplementäre haften als Gesamtschuldner. Ausgeschiedene Komplementäre haften für die Dauer von fünf Jahren fort . Die Enthaftungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ausscheiden des Komplementärs in das Handelsregister eingetragen wird .

Die KGaA hat keinen Vorstand. Die Geschäftsführung liegt bei den Komplementären und richtet sich nach den für die KG maßgeblichen Vorschriften . Die Kommanditaktionäre sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, was allerdings satzungsdispositiv ist, so dass in der Satzung auch eine andere Regelung enthalten sein kann . Die Komplementäre sind einzeln zur Geschäftsführung berechtigt ; bei Widerspruch eines anderen Komplementärs muss die geplante Maßnahme allerdings unterbleiben . Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst nur die Vornahme derjenigen Handlungen, die der Geschäftsbetrieb der KGaA mit sich bringt . Die Komplementäre dürfen sich eine Geschäftsordnung geben. Die Befugnis des Aufsichtsrats, die Geschäftsordnung zu erlassen, gibt es bei der KGaA von Gesetzes wegen nicht. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen vorbehaltlich einer dispositiven Regelung in der Satzung stets der Zustimmung aller Komplementäre, auch der nicht geschäftsführenden . Erforderlich ist weiterhin ein zustimmender Beschluss der Hauptversammlung .

Die Komplementäre vertreten die KGaA im Außenverhältnis, es gilt der dispositive Grundsatz der Einzelvertretung . Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist grundsätzlich unbeschränkt .

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