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Realisierung einer bestrittenen Schadensersatzforderung nach Betriebsaufgabe
Wird eine nach Grund und Höhe ungewisse betriebliche Schadensersatzforderung in einem späteren Jahr als dem Jahr der Betriebsaufgabe realisiert, so liegt insoweit ein rückwirkendes Ereignis vor, welches den tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn erhöht. Dies hat der entschieden; dem Urt. kommt erhebliche praktische Bedeutung zu.
Im Streitfall machte eine Gesellschaft gerichtlich (bis zum BGH) eine Schadensersatzforderung aus Brandschaden geltend und erhielt in den Jahren 1987 und 1988 insgesamt 1 175 000 DM. Im Zeitraum zwischen September 1985 und April 1986 wurde der Betrieb der Gesellschaft aufgegeben. Bis einschließlich diesem Zeitpunkt wurden keine Schadensersatzansprüche in den Bilanzen ausgewiesen. Der Stpfl. vertrat die Ansicht, daß die Schadensersatzleistung nicht zu versteuern sei, da er die Forderung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in das steuerliche Privatvermögen überführt habe. Demgegenüber behandelte das FA die entsprechenden Zahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen. Die Revision des FA hatte nur teilweise Erfolg, da der BFH die Ansicht vertrat, der Ertrag sei Teil des Aufgabegewinns und bereits im...