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Abschluß eines Mietvertrags mit den Eltern und Zahlung der Miete aus einem von diesen finanzierten Sparplan
Mit Urt. v. entschied der BFH, daß Eltern, welche ihrem volljährigen Sohn 130 000 DM mit der Auflage geschenkt haben, diesen Betrag bei einer Bank im Rahmen eines sog. Sparplans anzulegen und mit den daraus monatlich zufließenden Mitteln von 2 000 DM den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu bestreiten, kein Ausbildungsfreibetrag zusteht, da ihnen keine Aufwendungen für die Berufsausbildung i. S. von § 33a Abs. 2 EStG erwachsen sind.
Im konkreten Fall hatten die Eltern im Juli 1988 ihrem Sohn den genannten Betrag mit den erwähnten Auflagen geschenkt. Im September 1988 erwarben sie am Studienort ihres Sohnes eine Eigentumswohnung, welche sie ab 1. 11. 1988 aufgrund schriftlichen Mietvertrags an diesen vermieteten. In der ESt-Erklärung 1988 machten sie einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie einen anteiligen erhöhten Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung des Sohnes geltend. Das beklagte FA versagte die beantragte Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG, gewährte jedoch den anteiligen Ausbildungsfreibetrag.
Im Einspruchsverfahren wurde anstelle des Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 EStG ein WK-Überschuß aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Das FA weigerte sich jedoch, den vereinbar...