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NWB Nr. 28 vom Seite 2347

Unterhaltsgewährung bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Verfasser: Rechtsanwalt Stephan Hettler, Freiburg

Während die bisherige Finanz-Rspr. eine rechtliche und in der Regel auch eine sittliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, von wenigen extremen Sonderfällen abgesehen (z. B. Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, grds. abgelehnt hat, ist durch zwei und v. zur Anerkennung von Unterhaltspflichten als zwangsläufig i. S. von § 33a EStG eine weitere Lockerung erfolgt:

In beiden Urteilsfällen war es aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zum Wegfall der Bedürftigkeit des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft infolge der Anrechnung des Einkommens und Vermögens des jeweils anderen Partners gekommen. Im Urteilsfall v. 30. 7. 1993 hatte der arbeitslose Lebensgefährte der Klin. seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gem. § 137 Abs. 2a AFG eingebüßt; im Urteilsfall v. hatte die hilfsbedürftige Lebenspartnerin des Kl. ihren Anspruch auf Sozialhilfe gem. § 122 Satz 1 BSHG verloren. In beiden Fällen hatte der jeweils klagende Partner Unterhaltsleistungen an seinen Lebensgefährten als agw. Belastungen gem. § 33a Abs. ...