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Neue FG-Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer
1. Nichtangemeldete Inaugenscheinnahme des häuslichen Arbeitszimmers
Nach einem rkr. Urt. des ist die nichtangemeldete Inaugenscheinnahme eines häuslichen Arbeitszimmers zulässig. Verweigert der Stpfl. die Inaugenscheinnahme ohne hinreichende Begründung, darf das FA die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer versagen.
Für diejenigen Stpfl., die ihre überwiegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind die Möglichkeiten zur Geltendmachung von einkunftsmindernden Aufwendungen sehr eng begrenzt. Eine beliebte Methode zur Steuerersparnis stellt daher die Deklarierung von Wohnräumen als beruflich genutzte Arbeitsräume dar. Auf diese Weise kann ein Teil der als Miete, Renovierungs- und Hauskosten anfallenden Aufwendungen als WK geltend gemacht werden. Die FinBeh haben im Rahmen der Steuerveranlagung die berufliche Nutzung der deklarierten Arbeitsräume von Amts wegen zu untersuchen.
Nach § 92 Nr. 4 i. V. mit § 98 AO gehören zu den Ermittlungsmaßnahmen der FinBeh u. a. auch die Inaugenscheinnahme bzw. die Ortsbesichtigung. Gem. § 99 Abs. 1 AO dürfen jedoch die Wohnräume des Stpfl. nicht ohne dess...