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IWB Nr. 4 vom Seite 151

Das DEMPE-Konzept in der praktischen Umsetzung

Besteuerung digitalisierter Geschäftsmodelle

Dr. Stefan Stein und Prof. Dr. Christian Schwarz

Digitalisierung stellt Unternehmen vor die Herausforderung, bestehende Geschäftsmodelle neu auszurichten oder vollkommen neue datengetriebene digitale Geschäftsmodelle zu entwickeln. Treiber der Digitalisierung sind u. a. das Wachstum an verfügbaren Daten und deren strukturierte Auswertung mittels Datenanalysen. Durch die Digitalisierung verändert sich so auch die Art und Weise der Wertschöpfung in multinationalen Unternehmensgruppen und zugleich das erforderliche Ausmaß der physischen Präsenz in den Marktstaaten zur Ausübung der Geschäftstätigkeit. Innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen sind die internen Leistungsverrechnungen für steuerliche Zwecke am Fremdvergleichsgrundsatz auszurichten. Dessen Ziel ist eine dem Verursachungsprinzip entsprechende Verteilung der Gewinne mit dem Ziel, Gewinne dort der Besteuerung zu unterwerfen, wo sie wirtschaftlich entstehen. Insbesondere die Bewertung des Wertschöpfungsbeitrags von Datenlieferanten sowie der Algorithmen in der Wechselwirkung mit der Entwicklung des digitalen Geschäftsmodells sind allerdings komplex. Diese Fragestellungen können mithilfe ökonomischer Konzepte einer strukturierten und nachvollziehbaren Lösung zugeführt werden. Der folgende Aufsatz adressiert die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des wertschöpfungsorientierten DEMPE-Konzepts im Kontext digitaler Geschäftsmodelle und zeigt verschiedene betriebswirtschaftliche Lösungsansätze auf.

Kernaussagen
  • Die Wertschöpfung in digitalisierten Geschäftsmodellen entsteht durch die Vernetzung von Daten und deren Transformation zu Informationen durch Algorithmen (z.  B. maschinelles Lernen), aber insbesondere auch durch die konzeptionelle Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells, mithin durch die Ausübung strategischer Funktionen, einschließlich der Steuerung und Verantwortung von Risiken.

  • Bei Daten stellt sich im Einzelfall aufgrund der Immaterialität und der besonderen Datenanforderungen die Frage, ob sie als immaterieller Wert dem Grunde nach qualifizieren und bejahendenfalls, ob diesem ein ökonomischer Wert zugerechnet werden kann.

  • Mit der Einführung des DEMPE-Konzepts in § 1 Abs. 3c Satz 4 AStG definiert der Gesetzgeber in enger Anlehnung an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 die zentralen Werttreiber im Zusammenhang mit immateriellen Werten, welche bei digitalisierten Geschäftsmodellen von großer Bedeutung sind.S. 152