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Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB – Wahlrecht oder Pflicht?
I. Sachverhalt
Das zu prüfende Unternehmen ist in einem außergewöhnlichen Rechtsstreit mit einem Geschäftspartner. Die Unsicherheit des Ausgangs dieses Rechtsstreits gibt das Unternehmen zutreffend im Abschluss und Lagebericht an.
II. Fragestellung
Hat der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Berichterstattung auf diese Unsicherheit aufmerksam zu machen?