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Fokus: Eintragungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister
Das „Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ v. (BGBl 2017 I S. 1822 bis 1873) hat das Geldwäschegesetz (GwG) maßgebend geändert. Die neuen Regelungen beinhalten u. a. die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und haben zur Einführung des Transparenzregisters geführt. Das Register soll Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten erfassen. Ziel ist es, persönliche Daten offenzulegen, um die Nutzung von intransparenten Organisationsstrukturen zu erschweren – die wiederum dazu genutzt werden, die Herkunft inkriminierten Vermögens zu verschleiern, um diese in den Finanzkreislauf einzuführen. Zu diesem Zweck besteht für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten das Recht, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen, um die Identifizierung vornehmen zu können (vgl. § 23 GwG).
Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfunktion
In der alten Regelung des GwG war Folgendes vorgesehen: Eine Mitteilung zum Transparenzregister war nur vorzunehmen, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern zu entnehmen waren. Deshalb waren z....BGBl 2021 I S. 2083