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IWB Nr. 4 vom Seite 125

Die Änderungen des deutsch-niederländischen DBA

Neue Betriebsstätten durch Einschränkung der Ausnahmetätigkeiten und weitere Neuerungen

Julia Bollermann und Mechthild Pietrek

Der [i]Gesetz zu dem Protokoll v. 24.3.2021 zur Änderung des DBA Niederlande von 2012 (BGBl 2021 II S. 735) Bundesrat hat am dem Änderungsprotokoll zum DBA mit den Niederlanden zugestimmt und somit das Gesetzgebungsverfahren von deutscher Seite abgeschlossen. Das Änderungsprotokoll enthält neben Änderungen des Begriffs der Betriebsstätte Änderungen zu Quellensteuerreduktionen bei Dividenden, der Qualifikation als Immobiliengesellschaft, Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen Sozialversicherungsrenten) und zur Missbrauchsbekämpfung. Im Folgenden werden insbesondere die Änderung der Betriebsstättendefinition und die sich daraus ergebenden Konsequenzen dargestellt.

Kernaussagen
  • Die Änderung der Betriebsstättendefinition wird zu mehr Betriebsstättenbegründungen führen. Hiervon sollten insbesondere Lagertätigkeiten betroffen sein, die bisher pauschal vom Begriff der Betriebsstätte ausgenommen waren.

  • Für die Betriebsstätte ist gemäß dem Authorized OECD Approach (AOA) ein Gewinn in fremdüblicher Höhe zuzuordnen, wie ihn die Betriebsstätte als eigenständiges Unternehmen realisiert hätte.

  • Neben dem DBA Niederlande 2012 befinden sich weitere Änderungsprotokolle im Gesetzgebungsverfahren – in unterschiedlichen Verfahrensständen. Nur für das DBA Mexiko wird die Betriebsstättendefinition eine ähnliche Änderung erfahren. Von den DBA, die durch das Multilaterale Instrument (MLI) angepasst werden sollen, werden voraussichtlich die DBA mit folgenden Staaten eine ähnliche Änderung der Betriebsstättendefinition beinhalten: Italien, Japan, Kroatien, Österreich, Rumänien, Spanien, Slowakei und Türkei.