Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines ausschließlich zum Weiterverkauf bestimmten, hochpreisigen, nicht gefahrenen Luxusfahrzeugs
durch einen Einzelkaufmann
Leitsatz
1. Einem bereits unternehmerisch, umsatzsteuerpflichtig tätigen Einzelkaufmann, der daneben noch hochpreisige, in ihrer Stückzahl
limitierte Luxusfahrzeuge (im Streitfall: Mercedes Benz SLS AMG) mit Weiterverkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht ankauft,
steht insoweit der Vorsteuerabzug zu, wenn angesichts der Häufigkeit und Dauer der Tätigkeiten, die der Unternehmer zunächst
als Einzelkaufmann und später im Rahmen von Gesellschaften, bei denen er jeweils alleiniger Gesellschafter ist, auf dem Markt
für hochpreisige Fahrzeuge ausgeübt hat, nicht nur von einer gelegentlichen, sondern bereits nachhaltigen unternehmerischen
Tätigkeit auszugehen ist.
2. Der Vorsteuerabzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG kommt nicht
zur Anwendung, wenn das streitige Fahrzeug abgedeckt in einer Halle steht, weder zugelassen ist noch gefahren wird und daher
kein dem Affektionsinteresse des Unternehmers dienendes Luxusgut, sondern ein ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmtes
Wirtschaftsgut des Unternehmensvermögens darstellt und wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, der Unternehmer könnte
damit ein privates Bedürfnis befriedigen, wie es z. B. bei der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen oder der Nutzung als
Geschäftsfahrzeug naheliegen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 442 Nr. 6 GStB 2022 S. 86 Nr. 3 BAAAI-04089
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