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StuB Nr. 4 vom Seite 137

Plädoyer für mehr „substance over form“ bei der Behandlung von Leiharbeitskräften in der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Wider den tradierten Aufwandsausweis beim Entleihunternehmen

WP/StB Tim Bonnecke

Der Einsatz von Leiharbeitskräften hat in den zurückliegenden Jahren zunehmend an Relevanz gewonnen. Zeitarbeitnehmer*innen sind heutzutage aus vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken, zumal deren flexibler Einsatz ermöglicht, die Beschäftigung kurzfristig der Nachfrage- und Wettbewerbssituation anzupassen. Vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung der Leiharbeit in der unternehmerischen Praxis stellt sich verstärkt die Frage, wie Zeitarbeitskräfte in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu behandeln sind. Nach einer kurzen Erörterung der Bedeutung und des Prinzips des Einsatzes von Leiharbeitskräften setzt sich der Beitrag – unter Illustration eines Fallbeispiels – mit den Ausweisalternativen der zugrunde liegenden Aufwendungen auseinander und wägt die jeweiligen Argumente ab, die für und gegen die verschiedenen Aufwandsarten sprechen. Flankierend werden weitere, mit den Ausweisoptionen verbundene rechnungslegungsrelevante Überlegungen angestrengt, namentlich die korrespondierenden Angabe- und Erläuterungspflichten im Anhang im Zusammenhang mit der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer betrachtet.

Wolz/Widmann, Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (HGB), infoCenter, NWB CAAAE-67649

Kernfragen
  • Welche Vertrags- und Rechtsbeziehungen werden durch den Einsatz von Leiharbeitskräften begründet?

  • Welche Ausweisalternativen zur Berücksichtigung der Aufwendungen für Zeitarbeit kommen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung des entleihenden Unternehmens in Betracht?

  • Unter welchem GuV-Posten sollte der Ausweis von Aufwendungen für Leiharbeitnehmer präferiert erfolgen und welche rechnungslegungsrelevanten Implikationen leiten sich hieraus ab?

I. Bedeutung und Prinzip des Einsatzes von Zeitarbeitskräften

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 13. Aufl. 2022, § 275 Rz. 34, NWB ZAAAH-91030 Im Jahresdurchschnitt 2020 waren in Deutschland 783.000 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Gegenüber dem Vorjahr war ein Rückgang um rund 13 % zu verzeichnen, der sich im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet. Der Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung lag im Jahr 2020 bei 2,1 %. Zwar steht die Veröffentlichung der Daten für das jüngst abgelaufene Gesamtjahr 2021 noch aus, jedoch lässt sich aus den publizierten Monatsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit seit dem Frühjahr 2021 wieder ein Anstieg bei den in Deutschland beschäftigten Zeitarbeitnehmern erkennen.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Zeitarbeit spiegelt sich nicht nur in absoluten und relativen Beschäftigungszahlen wider, sondern zeigt sich auch durch die in diesem Bereich vorgenommenen Initiativen des Gesetzgebers in der jüngeren Vergangenheit, die insbesondere im zuletzt mit Datum vom geänderten Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz „AÜG“) kodifiziert sind. Zu erwähnen sind u. a. das Equal Pay-Prinzip , mit dem gewährleistet werden soll, dass die bei einem Entleiher beschäftigte Leiharbeitskraft dasselbe Arbeitsentgelt erhält wie ein die gleiche Tätigkeit ausübender (Stamm-)Arbeitnehmer des Entleihers (vgl. § 8 AÜG), sowie die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten des Zeitarbeitnehmers beim selben Entleihunternehmen (vgl. § 1 Abs. 1b AÜG). S. 138