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NWB Nr. 42 vom Seite 3897

Das Zu- und Abflußprinzip des § 11 EStG im Wandel?

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Volkswirt Rudolf Charlier, Recklinghausen

Jeder Finanzanwärter, jeder in der Ausbildung befindliche Steuerfachgehilfe lernt schon in den ersten Unterrichtsstunden, daß die ESt eine Jahressteuer ist (§ 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 EStG) und daß es sich bei dieser Vorschrift um einen der tragenden Pfeiler des Systems der Einkommensbesteuerung handelt. Die zeitliche Abgrenzung hat also elementare Bedeutung für die Ermittlung des Einkommens. Ihr dient vor allem - von den Vorschriften über den Bestandsvergleich abgesehen - die Vorschrift des § 11 EStG. Nach dieser Vorschrift gelten grds. Einnahmen als in dem Kj bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben sind in dem Kj abzusetzen, in dem sie geleistet sind (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG).

Das Gesetz läßt von dieser ”ehernen” Regel im § 11 EStG selbst nur eine Ausnahme zu, und zwar für die regelmäßig kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Jahres wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG), für die LSt exakt in § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG präzisiert. Ansonsten enthält das Gesetz keine Ausnahme von diesem Grundsatz, es sei denn, man bezeichne die Vorschrift des § 7 EStG als eine solche (Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Jahre der Nutzungsdauer). Eine Sonderregelung enthält sc...