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NWB Nr. 37 vom Seite 3466

Zurückwirkende Zugewinngemeinschaft

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

Der BFH hat seine bisherige Rspr. bestätigt, derzufolge Ehegatten die jahrelang bestehende Gütertrennung mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung zugunsten des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft dergestalt aufheben können, daß die Zugewinngemeinschaft von Anfang an oder einem beliebigen späteren Zeitpunkt an gilt. Die FinVerw hatte das 1989er Urt. mit einem Nichtanwendungserlaß belegt, der sich nun nicht mehr halten läßt. Der BFH ist der Rechtsauffassung, der klare Gesetzeswortlaut und -zweck ließen keine andere Beurteilung zu als die, daß die güterrechtlich wirksamen Vereinbarungen der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Die Vereinbarung, das für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebliche Anfangsvermögen solle das bei Beginn der Ehe vorhandene Vermögen sein, enthält - wie der BFH klarstellt - keine steuerlich unbeachtliche Rückwirkung, weil sie Bestandteil einer güterrechtlich zulässigen und wirksamen Lösung ist, an die § 5 ErbStG unmittelbar anknüpft. Die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist deshalb i. d. R. kein Gestaltungsmißbrauch und keine Schenkung.

Die klarstellende Rspr., der sich die FinVerw schwerlich entz...