Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15a EStG im Lichte der BFH-Rechtsprechung
Die ursprünglich zur Bekämpfung ausufernder Verlustzuweisungsmodelle eingeführte Begrenzung des Verlustausgleichs auf das Kapitalkonto bzw. das haftende Kapital hat sich zu einem Belastungsfaktor für mittelständische Unternehmer entpuppt und wird wegen der oft zu spät erkannten Wirkungen von den Betroffenen nicht selten als ”Steuerfalle” empfunden. Die Vorschrift ist insoweit nicht gut gelungen, als die Formulierungen mehrdeutig und wertungswidersprüchlich sind und Diskrepanzen zu dem in den Materialien dokumentierten gesetzgeberischen Anliegen aufweisen. Es verwundert deshalb kaum, daß es zu einer ersten gravierenden Abweichung der Rspr. des BFH von der Verwaltungspraxis zum Sonder-BV kam: Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung gehört das Sonder-BV nicht zum ”Kapitalkonto” i. S. von § 15a EStG, obwohl der Gesetzgeber vom Gegenteil ausging und deshalb der Meinung war, mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der KG, die häufig über positives Sonder-BV verfügen, würden nicht benachteiligt. Diese Benachteiligung tritt infolge der Rspr. für Verluste, die für 1993 erwartet werden, in voller Breite ein, nachdem die FinVerw die Wirkungen im Kj 1992...