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Vorrang des § 17 EStG vor § 23 EStG
Mit Urteil vom hat der X. Senat des BFH in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Senats und des VI. Senats des BFH entschieden, daß § 17 EStG Vorrang vor § 22 Nr. 2, § 23 EStG hat mit der Folge, daß der Ausgleich eines Verlustes aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ohne die Einschränkung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG zulässig ist. Der BFH begründet die Subsidiarität des § 23 EStG im Verhältnis zu § 17 EStG mit dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 EStG, nach dem Spekulationsgeschäfte nicht vorliegen, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG anzusetzen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte § 23 EStG das gegenüber § 17 EStG speziellere Gesetz sein, das auch bei wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen anzuwenden sei ( ; ). Die Rechtsprechung begründete dies unter Bezugnahme auf die zu §§ 41, 42 EStG 1925, § 23 EStG 1934 ergangene Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. ). Es diene der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn alle Fälle gleichbehandelt würden, in denen die Voraussetzungen des zu den ”primär geregelten” Steuertatbeständen gehörenden § 23 EStG vorlägen; es sei unerheblich, wenn zufällig auch di...