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NWB Nr. 25 vom Seite 2349

Vorrang des § 17 EStG vor § 23 EStG

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Diplom-Kaufmann Dr. Alexander Hemmelrath und Rechtsanwalt Steuerberater Barbara Busch, München

Mit Urteil vom hat der X. Senat des BFH in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Senats und des VI. Senats des BFH entschieden, daß § 17 EStG Vorrang vor § 22 Nr. 2, § 23 EStG hat mit der Folge, daß der Ausgleich eines Verlustes aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ohne die Einschränkung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG zulässig ist. Der BFH begründet die Subsidiarität des § 23 EStG im Verhältnis zu § 17 EStG mit dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 EStG, nach dem Spekulationsgeschäfte nicht vorliegen, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG anzusetzen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte § 23 EStG das gegenüber § 17 EStG speziellere Gesetz sein, das auch bei wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen anzuwenden sei ( ; ). Die Rechtsprechung begründete dies unter Bezugnahme auf die zu §§ 41, 42 EStG 1925, § 23 EStG 1934 ergangene Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. ). Es diene der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn alle Fälle gleichbehandelt würden, in denen die Voraussetzungen des zu den ”primär geregelten” Steuertatbeständen gehörenden § 23 EStG vorlägen; es sei unerheblich, wenn zufällig auch di...