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Neuregelungen zum Kaufrecht ab Januar 2022
Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ verabschiedet. Es trat am in Kraft und bringt Änderungen sowohl im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs als auch bei B2B-Kaufverträgen mit sich.
Der neue Sachmangel-Begriff
Gemäß § 434 BGB – aktuelle Fassung – ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn diese die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Fehlt vertraglich eine entsprechende Vereinbarung über die Soll-Beschaffenheit, werden andere Anforderungen herangezogen. Hierzu gehören insbesondere „objektive“ Aspekte, also die Eignung der Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung und das Aufweisen einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer daher entsprechend erwarten darf.
An dieser abgestuften Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels wird künftig nicht mehr festgehalten. Darüber hinaus wurden die objektiven Anforderungen ausgeweitet.
§ 434 BGB, der für alle seit geschlossenen Kaufverträge gilt, legt nun fest, dass die Kaufsache dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrenübergang den „subjektiven Anforderungen“, den „objektiven Anforderungen“ und ...