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FG Köln Urteil v. - 2 K 2835/19 EFG 2022 S. 310 Nr. 5

Gesetze: Art. 3 Abs. 1 GG; § 2 Abs. 2 Nr. 4 FKAustG; § 5 Abs. 3 FKAustG; § 5 Nr. 5b FVG; Art. 17 DSGVO; Art. 2 Abs. 1 GG

Ausland

Grenzüberschreitender Informationsaustausch mit der Schweiz nach dem FKAustG und Speicherung von Vermögensbeständen ausländischer Konten und Depots

Leitsatz

1. Die Speicherung und Weiterverarbeitung von aus der Schweiz auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes erhaltenen Konto- bzw. Depotdaten durch das Bundeszentralamt für Steuern, insbesondere der Angaben zu den Konten- bzw. Vermögensbeständen, verstößt weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der grenzüberschreitende Informationsaustausch durch Mitteilung von Vermögensbeständen und die Verarbeitung entsprechender Daten dienen der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung und verfolgen damit das verfassungsrechtlich legitime Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, wodurch ein Grundrechtseingriff jedenfalls gerechtfertigt ist.

2. Vermögensbestandsdaten bzgl. ausländischer Konten können – auch nachdem in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben wird – für die Besteuerung relevant sein, da bspw. bei Schenkungen und Erbschaften auch eine Vermögenssubstanz besteuert wird bzw. Vermögensbestände Rückschlüsse auf erzielte Einkünfte zulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 82 Nr. 3
EFG 2022 S. 310 Nr. 5
ErbStB 2022 S. 67 Nr. 3
SAAAI-03483

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