Grenzüberschreitender Informationsaustausch mit der Schweiz nach dem FKAustG und Speicherung von Vermögensbeständen ausländischer
Konten und Depots
Leitsatz
1. Die Speicherung und Weiterverarbeitung von aus der Schweiz auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
erhaltenen Konto- bzw. Depotdaten durch das Bundeszentralamt für Steuern, insbesondere der Angaben zu den Konten- bzw. Vermögensbeständen,
verstößt weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit oder
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Der grenzüberschreitende Informationsaustausch durch Mitteilung von Vermögensbeständen und die Verarbeitung entsprechender
Daten dienen der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung und verfolgen damit das verfassungsrechtlich legitime
Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, wodurch ein Grundrechtseingriff jedenfalls gerechtfertigt ist.
2. Vermögensbestandsdaten bzgl. ausländischer Konten können – auch nachdem in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben
wird – für die Besteuerung relevant sein, da bspw. bei Schenkungen und Erbschaften auch eine Vermögenssubstanz besteuert wird
bzw. Vermögensbestände Rückschlüsse auf erzielte Einkünfte zulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 82 Nr. 3 EFG 2022 S. 310 Nr. 5 ErbStB 2022 S. 67 Nr. 3 SAAAI-03483
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